Die internationale kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) hat vier Hauptfunktionen: die Zurverfügungstellung des globalen Kommunikationsnetzwerks I-24/7, den Betrieb von Datenbanken, die operationelle Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie die polizeiliche Aus- und Weiterbildung.
INTERPOL wurde 1923 in Wien gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern gehört auch die Schweiz. INTERPOL zählt heute 196 Mitgliedstaaten. Organisatorisch umfasst INTERPOL fünf Organe: die Generalversammlung, das Exekutivkomitee (Verwaltungsrat), das Generalsekretariat, die Nationalen Zentralbüros (NZB) sowie die Berater und Kontrollkommissionen. Der Hauptsitz befindet sich in Lyon/Frankreich.
Die Statuten von INTERPOL bestimmen als Ziel der Organisation eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der nationalen Gesetzgebung und im Geiste der UNO-Menschenrechtscharta. Sie sehen Einrichtungen vor, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten wirksam beitragen können. Aktivitäten in politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Angelegenheiten sind INTERPOL untersagt.
Jedes Land ist verpflichtet, ein Nationales Zentralbüro INTERPOL (NZB) zu benennen. In der Schweiz übt das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Funktion des NZB aus (Art. 350 Strafgesetzbuch). Die Zusammenarbeit der Schweiz mit INTERPOL stützt sich auf die Art. 350-353 des Strafgesetzbuches sowie die Verordnung über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz vom 21. Juni 2013 (SR 366.1).
Rechtliche Grundlagen
-
StGB, Art. 350
(SR 311.0)
-
StGB, Art. 351
(SR 311.0)
-
StGB, Art. 352
(SR 311.0)
-
StGB, Art. 353
(SR 311.0)
-
INTERPOL-Verordnung
(SR 366.1)
- Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (PDF, 409 kB, 21.05.2014)
- Statuten (PDF, 81 kB, 21.05.2014)
Letzte Änderung 21.03.2024